LG Dortmund
Die Beklagte hat die Spieleinsätze des Klägers durch dessen Leistung ohne rechtlichen Grund erlangt. Denn der Vertrag über die Teilnahme an dem von ihr betriebenen Online-Glücksspiel war nichtig. Das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist verboten. Die Beklagte hat gegen diese Verbotsnorm verstoßen, indem sie ihr Onlineangebot auch Spielteilnehmern aus Nordrhein-Westfalen zugänglich gemacht hat. …
LG Dortmund, K&R 2022, 783-785 (Urteil vom 11.05.2022, 12 O 185/21)