LG Dortmund
Die mit Verbraucherverträgen einhergehenden Informationspflichten entfallen nur dann, wenn der Unternehmer ausschließlich Verträge mit anderen Unternehmen schließt oder zumindest ein Wille, nur mit Unternehmern zu kontrahieren, aus dem Angebot klar hervorgeht. Die von der Beklagten verwendeten Hinweise genügen diesen Anforderungen nicht. Sie sind aufgrund der konkreten Gestaltung der Angebotsseite für Verbraucher leicht zu übersehen und damit nicht hinreichend transparent und klar. …
LG Dortmund, K&R 2016, 433-436 (Urteil vom 23.02.2016, 25 O 139/15)