LG Frankfurt a. M.
Es kommt im Ergebnis nicht darauf an, ob die Beklagte generell berechtigt ist, “Fahndungsaufrufe” abzudrucken. Denn die angegriffene Berichterstattung verletzt mitsamt bildlicher Darstellung die Klägerin unzulässig in ihrem Persönlichkeitsrecht. Angesichts der äußeren Umstände, der Krawalle anlässlich des G20-Gipfels und der unstreitigen Plünderung des Drogeriemarktes sowie der im sonstigen Umfeld begangenen erheblichen Straftaten, …
LG Frankfurt a. M., K&R 2018, 201-204 (Urteil vom 14.12.2017, 03 O 270/17)