LG Frankfurt a. M.
Eine einheitliche Flugbuchung liegt nicht vor bei unterschiedlichen PNR-Codes, Reservierungs- oder “E-Ticket”-Nrn. innerhalb einer Vermittlerbuchungsbestätigung. Ein direkter Anschlussflug i. S. v. Art. 2 lit. h FluggastVO ist daher nicht gegeben. Fluggäste sind für das Vorliegen einer einheitlichen Buchung darlegungs- und beweispflichtig, weshalb Zweifel zu ihren Lasten gehen. …
LG Frankfurt a. M., RIW 2024, 389-392 (Urteil vom 07.03.2024, 2-24 S 173/21)