LG Halle
Die Werbung eines Automobilbetriebs mit Leistungen wie „Abgastest, Autoglaserei, Karosserie, Lackiererei, Werkstatt“ erweckt den Eindruck, der Betrieb sei mit dem „Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk“ und „Karosserie- und Fahrzeugbauerhandwerk“ in der Handwerksrolle eingetragen. Soweit dies nicht der Fall ist, liegt ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot vor. (Leitsätze der Wettbewerbszentrale).
LG Halle, WRP 2016, 1437-1438 (Urteil vom 01.03.2016, 8 O 46/15)