LG Hamburg
Ein im vereinfachten Umlaufverfahren nach Art. 2 § 2 COVID-19-G gefasster Gesellschafterbeschluss einer GmbH ist bei Nichteinhaltung einer Mindestfrist anfechtbar, aber nur dann nichtig, wenn dem Gesellschafter eine wirksame Beteiligung am Willensbildungsprozess praktisch nicht mehr möglich ist und die Ladung damit einer Nichtladung gleichsteht.
LG Hamburg, BB 2021, 1940 (Urteil vom 26.02.2021, 412 HKO 86/20)