Der Proteingehalt eines Lebensmittels darf nach Art. 30 Abs. 3 LMIV nicht getrennt von der verpflichtenden Nährwertdeklaration angegeben werden. Die Angabe „High Protein“ führt nicht zur Zulässigkeit der getrennten Proteinangabe, sondern ist unbeachtlich. (Leitsätze der Wettbewerbszentrale)
LG Heilbronn, WRP 2023, 1272-1276 (Urteil vom 06.07.2023, 21 O 7/23 KfH)