LG Hildesheim
Die Angabe eines Maklers in Immobilienangeboten, dass die bei Kaufabschluss anfallende Provision allein vom Käufer zu tragen ist, verstößt gegen die Marktverhaltensregelungen der §§ 656c Abs. 1, 656d Abs. 1 BGB. Gleiches gilt für den – rechtlich falschen – Hinweis, dass die Kosten, die dadurch entstehen, dass der Verkäufer eine Maklerprovision zahlen soll, automatisch auf den Käufer übergehen. …
LG Hildesheim, WRP 2022, 373-375 (Urteil vom 30.11.2021, 11 O 9/21)