LG Karlsruhe
Die Werbung eines Stromanbieters für ein „Kombi-Angebot“ bestehend aus einem Stromtarif und einer werthaltigen Zugabe (z.B. Tablet) mit der Behauptung einer Befristung ist irreführend, wenn die Befristung hinsichtlich der charakteristischen Eigenschaft dieses Tarifs – nämlich der Zugabe – gar nicht existiert. (Leitsatz der Wettbewerbszentrale)
LG Karlsruhe, WRP 2021, 824-827 (Urteil vom 11.03.2021, 13 O 61/20 KfH)