LG Lübeck
Maßstab für die Einbeziehung von AGB ist nicht, dass jedermann zumutbar Kenntnis nehmen kann, sondern dass der Durchschnittskunde zumutbar Kenntnis nehmen kann. Der Durchschnittskunde in Deutschland verfügt über ein Mobiltelefon mit Internetzugang und ist damit ohne weiteres in der Lage, eine auf einer Auftragsbestätigung genannte Internetadresse aufzurufen. Auch ein QR-Code stellt eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme dar. …
LG Lübeck, K&R 2024, 228 (Urteil vom 07.12.2023, 14 S 19/23)