Der Schuldner aus einer Unterlassungserklärung ist verpflichtet zur Vermeidung weiterer wettbewerbswidriger Werbung gängige Portale nach unzulässiger Werbung selbstständig zu recherchieren und auf diese Portale einzuwirken, dass die Werbung nicht mehr erscheint. (Leitsatz der Wettbewerbszentrale)
LG Münster, WRP 2018, 636-638 (Urteil vom 19.01.2018, 022 O 85/17)