LG Magdeburg
Der Hinweis auf eine öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger ist nur erlaubt, wenn zum Zeitpunkt der Werbung eine solche Bestellung (noch) existent ist. Auch darf das Logo der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen (sog. „IfS-Logo“) nach Ablauf der Bestellung nicht mehr werblich verwendet werden. (Leitsätze der Wettbewerbszentrale)
LG Magdeburg, WRP 2015, 1164 (Sonstiges vom 12.05.2015, 07 O 399/15)