LG Mannheim
Das streitgegenständliche Verhalten der Beklagten im Rahmen des Faktenchecks ist nicht unlauter infolge Herabsetzung oder Verunglimpfung der Leistungen der publizierenden Klägerin. Der streitgegenständliche Faktencheck erweist sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt gezielter Mitbewerberbehinderung – weder unter dem Gesichtspunkt des Ausspannens noch des Abfangens von Kunden durch die Beklagten – als unlauter. …
LG Mannheim, K&R 2020, 235-242 (Urteil vom 27.11.2019, 14 O 181/19)