Zum Nachweis der gemäß § 270a BGB unzulässigen Erhebung eines Zahlungsentgelts genügt es, wenn der Kläger zur Substantiierung seines Vortrags die entsprechende Rechnung und Umsatzübersicht vorlegt, die hinsichtlich des Zahlungsempfängers sowie des Datums und der Zeit der Abbuchung übereinstimmen.
LG Oldenburg, WRP 2024, 868-869 (Urteil vom 13.03.2024, 84 O 155/23)