LG Oldenburg
Ein Unternehmer ist verpflichtet neben einer von ihm gewählten Etablissementbezeichnung seine Identität in der Weise in der Werbung offen zu legen, dass er zusätzlich seine im Handelsregister eingetragene Firma und deren Rechtsformzusatz angibt. Diese muss deutlich erkennbar angegeben werden und nicht in der Weise, dass der Leser einer Zeitungsanzeige diese erst um 90 Grad drehen muss (Leitsätze der Wettbewerbszentrale).…
LG Oldenburg, WRPL 2014, Heft 05, Online, - (Urteil vom 08.01.2014, 5 O 1901/13)