LG Stuttgart
Ein als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer tätiger Berater ist verpflichtet, dem Insolvenzverwalter seiner Mandantschaft Auskunft über den Inhalt der Handakten zu geben und ihm Einsicht in den gesamten drittgerichteten Schriftverkehr, den der Berater für seinen Auftraggeber geführt hat, sowie die über die Geschäftsbesorgung selbst angelegten Akten zu gewähren.
LG Stuttgart, BB 2019, 1426-1428 (Urteil vom 16.01.2019, 27 O 272/18)