Beim Verkauf von rezeptpflichtigen Arzneimitteln an Apotheker durch den Großhandel ist jegliche Preisgestaltung unzulässig, die zur Folge hat, dass der Abgabepreis die Summe von Herstellerpreis mit einem Festzuschlag von 0,70 € und der Umsatzsteuer unterschreitet. (Leitsatz der Wettbewerbszentrale)
OLG Bamberg, WRP 2016, 1151-1158 (Urteil vom 29.06.2016, 3 U 216/15)