OLG Bamberg
Eine ergänzende bilanzierte Diät muss immer ein diätetisches Lebensmittel sein und den tatbestandlichen Vorgaben des § 1 Abs. 2 DiätV entsprechen; sie hat sich also vorwiegend an den Ernährungserfordernissen der in § 1 Abs. 2 Nr. 1b DiätV bezeichneten Verbrauchergruppe von Personen auszurichten, die sich in besonderen physiologischen Umständen befinden, infolgedessen einen höheren Bedarf an definierten Nährstoffen haben und deshalb besonderen Nutzen aus der kontrollierten Aufnahme bestimmter in der Nahrung enthaltenen Stoffe ziehen können. …
OLG Bamberg, WRP 2014, 609-615 (Urteil vom 12.02.2014, 3 U 192/13)