Verletzt ein Anbieter auf eBay das Urheberrecht an einem Bild durch Einstellung einer Produktabbildung, die von einem Dritten angefertigt wurde, bemisst sich der Streitwert grundsätzlich nach dem Lizenzschaden in Höhe der doppelten Lizenzkosten, wenn es für die Berechnung keine weiteren Anhaltspunkte gibt.
OLG Braunschweig, WRP 2012, 597-599 (Beschluss vom 14.10.2011, 2 W 92/11)