Es ist irreführend, auf einer Internetseite mit der Gestaltung und Beschriftung von Grabsteinen unter der Bezeichnung „Steinmetz und Steinbildhauer“ für die Ausübung von handwerklichen Tätigkeiten zu werben, ohne in der Handwerksrolle für das Handwerk eingetragen zu sein. (Leitsatz der Wettbewerbszentrale)
OLG Celle, WRP 2016, 1541-1544 (Urteil vom 08.09.2016, 13 U 87/16)