Bejaht man eine Pflichtverletzung des beklagten Host-Providers durch die unterlassene Datensicherung, hat die Klägerin der Höhe nach einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Erstellung einer neuen Webseite. Es ist von diesen Herstellungskosten jedoch ein Abzug neu für alt vorzunehmen. (Leitsatz der Redaktion)
OLG Düsseldorf, K&R 2015, 137-139 (Urteil vom 30.12.2014, 22 U 130/14)