OLG Düsseldorf
Die vom Bundeskartellamt beanstandete Zusammenführung der aus weiteren konzerneigenen Diensten erfassten Daten ohne gesonderte Zustimmung des privaten Nutzers des Facebook-Netzwerks ist nicht missbrächlich. Sie lässt keinen relevanten Wettbewerbsschaden und auch keine wettbewerbliche Fehlentwicklung besorgen. Dies gilt sowohl im Hinblick auf einen Ausbeutungsmissbrauch zum Nachteil der an dem sozialen Netzwerk von Facebook teilnehmenden Verbraucher als auch hinsichtlich eines aktuelle oder potentielle Wettbewerber von Facebook beeinträchtigenden Behinderungsmissbrauchs gegenüber Facebook.…
OLG Düsseldorf, BB 2019, 2507-2514 (Beschluss vom 26.08.2019, Kart 1/19 (V))