OLG Frankfurt a. M.
Das Recht nach Art. 28 Abs. 2 HCVO, Lebensmittel unter einer Marke, die an sich als unzulässige gesundheitsbezogene Angabe aufzufassen ist (im Streitfall: „Praebiotik + Probiotik“), bis zum 19. 01. 2022 weiterhin in den Verkehr zu bringen, setzt voraus, dass diese Marke vor dem 01.01. 2005 für ein Lebensmittel benutzt worden ist, das dem heute vertriebenen Produkt im Wesentlichen entspricht. …
OLG Frankfurt a. M., WRP 2015, 601-603 (Urteil vom 15.01.2015, 6 U 67/11)