OLG Frankfurt a. M.
Werden mehrere identische Lebensmittel (hier: Pralinenkugeln), die jeweils mit einer verschweißten Folie umgeben sind, in einer Umverpackung angeboten, ist nach dem Lebensmittelrecht auf der Umverpackung die Anzahl der enthaltenen Einzelpackungen anzugeben. Das Unterlassen dieser Angabe ist unlauter im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG
OLG Frankfurt a. M., ZLR 2019, 400-408 (Urteil vom 25.10.2018, 6 W 175/17)