Ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO kann dadurch geheilt werden, dass der Berufungsbeklagte, dem das erstinstanzliche Gericht etwas zugesprochen hat, was dieser mit dem Unterlassungsbegehren nicht verlangt hat, das zugesprochene Verbot verteidigt und damit das Verhalten des Gerichts genehmigt.
OLG Hamm, WRPL 2012, Heft 06, Online, - (Urteil vom 15.11.2011, 4 U 77/11)