Kommt der Leasingnehmer seinen Informationspflichten gegenüber der Leasinggeberin nicht nach, kann dieser im Einzelfall nicht abverlangt werden, gegen die Verweigerung der Einstandspflicht des Kaskoversicherers außergerichtlich vorzugehen oder gar den Rechtsweg zu beschreiten.
OLG Hamm, RAW 2014, 141-144 ([unbekannt] vom 10.03.2014, 18 U 84/13)