Der Streitwert für die gerichtliche Androhung von Ordnungsmitteln nach Abgabe einer notariellen Unterlassungserklärung entspricht dem Wert der zu erwirkenden Unterlassung in der Hauptsache. (Leitsatz der Wettbewerbszentrale)
OLG Hamm, WRP 2014, 965-966 (Beschluss vom 08.05.2014, I-4 W 81/13)