Die Bezeichnung einer Anwaltskollegin als “paranoid veranlagt” und die Beschreibung ihres Verhaltens als “gezeigte paranoide Verhaltensweisen” in einem Schreiben an die Rechtsanwaltskammer stellen sich trotz ihres Tatsachenkerns im Schwerpunkt als Werturteile dar.
OLG Köln, WRPL 2022, Heft 6, Online, - (Urteil vom 13.04.2022, 6 U 198/21)