Für die Berechnung des Lizenzschadens nach der Methode der Lizenzanalogie sind auch dann die Umsätze/Nettoabgabepreise des Verletzers heranzuziehen, wenn üblicherweise keine Lizenzen eingeräumt werden; es besteht auch bei hohen Umsätzen des Verletzten keine Veranlassung, von diesem Grundsatz abzuweichen.
OLG Köln, WRP 2022, 1557-1560 (Urteil vom 30.09.2022, 6 U 77/22)