Ein Anspruch auf Rückzahlung einer bereits geleisteten Vertragsstrafe nach Verstoß gegen eine vertragliche Unterlassungspflicht ist im Grundsatz auch dann nicht gegeben, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass der Gläubiger rechtsmissbräuchlich gehandelt hat.
OLG Köln, WRP 2023, 237-242 (Urteil vom 09.12.2022, 6 U 46/22)