Die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung (§§ 936, 929 Abs. 2 ZPO) durch Zustellung im Parteiweg ist auch dann nicht dringlichkeitsschädlich, wenn die Frist des § 929 Abs. 2 ZPO ausgeschöpft wird.
OLG Köln, WRP 2017, 1005-1007 (Urteil vom 07.04.2017, 6 U 135/16)