OLG Karlsruhe
Eine Frischkäsepackung ist aufgrund ihrer gesamten äußeren Gestaltung und Befüllung nach wie vor geeignet, einen nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise über die in der Packung enthaltene Menge zu täuschen, wenn das Außenmaß der Verpackung mehr als das Doppelte des Volumens der Innenpackung beträgt.
OLG Karlsruhe, WRP 2015, 774-776 (Urteil vom 20.03.2015, 4 U 196/14)