Es ist Sache eines Telekommunikationsunternehmens, zur Erfüllung seiner vertraglichen Nebenpflichten im Rahmen der Betriebsabläufe dafür zu sorgen, dass eine gewünschte Geheimhaltungspflicht umgesetzt wird.
Vahle, DSB 2012, 250-251 (Beschluss vom 24.05.2012, 8 U 4881/11)