Das Erfordernis des Zitatzwecks erstreckt sich auf alle – in § 51 S. 1 UrhG allgemein geregelten – Arten des Zitats. Ist eine Werkwiedergabe nicht von einem Zitatzweck getragen, so ist sie auch dann unzulässig, wenn sie im Übrigen die Voraussetzungen einer der in § 51 S. 2 UrhG angeführten Alternativen erfüllt.
OLG München, WRP 2012, 1298-1304 (Urteil vom 14.06.2012, 29 U 1204/12)