Durch die Verwendung des Begriffs „bekömmlich“ für Bier wird ein Wirkzusammenhang zwischen diesem Getränk und der Gesundheit hergestellt. Damit liegt eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vor.
OLG Stuttgart, WRP 2017, 107-114 (Urteil vom 03.11.2016, 2 U 37/16)