OVG Lüneburg
Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung ist zur verbindlichen Entscheidung nach § 18a Abs. 1 Satz 2 LuftVG, ob durch die Errichtung der Bauwerke Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können, berufen. Dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung kommt bei dieser prognostischen Entscheidung nicht von vornherein ein nur gerichtlich eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.
OVG Lüneburg, ZNER 2015, 63-72 (Urteil vom 03.12.2014, 12 LC 30/12)