Die luftverkehrsrechtliche Zulässigkeit einer im Anlagenschutzbereich einer militärischen Flugsicherungsanlage gelegenen WEA (mit einer Gesamthöhe von mehr als 100 m) darf von der Immissionsschutzbehörde nicht ohne die nach §§ 18a, 30 Abs. 2 Satz 4 ff. LuftVG erforderliche (positive) Entscheidung der Bundeswehr bejaht werden.