Nach § 40 Abs. 3 LFGB sind alle Unternehmen vor einer Information der Öffentlichkeit nach § 40 Abs. 1 LFGB anzuhören, die in der Information der Öffentlichkeit genannt werden.
OVG Niedersachsen, ZLR 2022, 381-396 (Beschluss vom 17.02.2022, 14 ME 54/22)