Der glücksspielrechtliche Erlaubnisvorbehalt, das Verbundverbot und das Abstandsgebot verstoßen nicht gegen die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit und Niederlassungsfreiheit (vgl. bereits Senatsbeschl. v. 4.9.2017 – 11 ME 206/17 –).
OVG Niedersachsen, ZfWG 2017, 534-543 (Beschluss vom 05.09.2017, 11 ME 169/17)