Der Hinweis in einer öffentlichen Bekanntmachung, dass der Genehmigungsbescheid mit dem Ende der Auslegungsfrist „auch gegenüber Dritten“ als zugestellt gilt, genügt auch ohne den Zusatz „die keine Einwendungen erhoben haben“ der Hinweispflicht des § 10 Abs. 8 Satz 5 Hs. 2 BImSchG.
OVG Nordrhein-Westfalen, ZNER 2024, 170-176 (Beschluss vom 18.04.2024, 22 B 194/24.AK)