Ein mit der Tätigkeit verbundener außerwirtschaftlicher (religiöser, sozialer oder sonstiger ideeller) Vereinszweck lässt die Gewerbsmäßigkeit unberührt, solange zumindest als Nebenziel die Gewinnerzielung hinzutritt.
OVG Sachsen, ZfWG 2021, 384-389 (Beschluss vom 07.06.2021, 6 B 324/20)