Das Fehlen einer Erlaubnis eines Sportwettenanbieters kann einem Wettvermittler in Sachsen-Anhalt nicht entgegen gehalten werden, weil das europarechtswidrige Sportwettenmonopol in tatsächlicher Hinsicht unverändert fortbesteht.
OVG Sachsen-Anhalt, ZfWG 2019, 479-492 (Beschluss vom 09.07.2019, 3 L 79/16)