Aus dem Wortlaut, dem systematischen Zusammenhang, in dem der § 11 Abs. 3 SpielhG SH steht, der Gesetzeshistorie, und der zu landesrechtlichen Einschränkungen für Spielhallen ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich, dass die Härtefallklausel restriktiv zu handhaben ist.