OVG Schleswig-Holstein
§ 18 Abs. 1 S. 2 LaplaG Schleswig-Holstein stellt eine verfahrensrechtliche, keine rechtsvernichtende Regelung dar, für die dem Land die Gesetzgebungskompetenz zukommt. Die Vorschrift verstößt weder gegen die Eigentumsfreiheit noch gegen die Berufsfreiheit und ist auch mit sonstigem höherrangigem Recht vereinbar (im Anschluss an OVG Schleswig, U. v. 29. 03. 2017 – 1 LB 2/15 –, ZNER 2017, 406).
OVG Schleswig-Holstein, ZNER 2020, 281-287 (Urteil vom 26.02.2020, 5 LB 6/19, 6 A 133/14)