OVG Thüringen
Die zuständige Luftfahrtbehörde kann und muss in Wahrung der ihr anvertrauten Belange bei der Entscheidung über die erforderliche Zustimmung zu einem Bauvorhaben vorausschauend die weitere Entwicklung und Ausgestaltung des Luftverkehrs im Auge behalten. Allerdings sind der Befugnis der Zustimmungsbehörde, auch künftige Planungen in ihre Entscheidung einzubeziehen, Grenzen gesetzt. …
OVG Thüringen, ZNER 2010, 92-98 (Urteil vom 30.09.2009, 1 KO 89/07)