Die nach der Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilienbestehende Meldepflicht bei Immobilientransaktionen ist mit der Verschwiegenheitspflicht von Rechtsanwälten und Notaren vereinbar.
VG Berlin, BB 2021, 849-852 (Beschluss vom 05.02.2021, 12 L 258/20)