VG Düsseldorf
Sofern unerlaubtes Glücksspiel in mehreren Ländern veranstaltet oder vermittelt wird oder dafür in mehreren Ländern geworben wird, kann gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 GlüStV jedes betroffene Land die zuständige Behörde eines anderen Landes ermächtigen, auch mit Wirkung für das betroffene Land die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall zu erlassen und zu vollstrecken.
VG Düsseldorf, ZfWG 2021, 120 (Beschluss vom 09.04.2020, 3 L 2847/19)