Das allgemeine Sachbescheidungsinteresse ist nicht gegeben, wenn die Klägerin aus Rechtsgründen gehindert ist, von der begehrten Baugenehmigung Gebrauch zu machen und daher nicht mit der Klage ihre Rechtsstellung verbessern kann.
VG Gelsenkirchen, ZfWG 2017, 211 (Urteil vom 11.09.2014, 5 K 4066/12)