VG Mainz
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der Sperrungen bzw. Freischaltung der Kommentarfunktion auf den Fanpages. Die Sperren des Klägers auf den Facebook-Fanpages des Beklagten “ZDF Heute+” und “ZDF” sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht 663in seinen Rechten. Die Kommentare des Klägers auf den Facebook-Seiten des Beklagten sind grundsätzlich von der Meinungsfreiheit geschützt. …
VG Mainz, K&R 2018, 662-668 (Urteil vom 13.04.2018, 4 K 762/17.MZ)