VG Wiesbaden
Die Antragstellerin konnte ab dem 28.10.2011 vorhersehen, dass das legale Betreiben von mehr als einer Spielhalle nach dem Ablauf der Übergangsfrist nicht mehr möglich ist. Die Frist begann nicht erst mit dem Zeitpunkt der Ablehnung der Erlaubnis. Sie konnte auch nicht von der Annahme eines Härtefalles ausgehen. Es liegt auch kein Befreiungstatbestand gem. § 15 Abs. 1 Satz 3 HSpielhG vor.
VG Wiesbaden, ZfWG 2018, 335 (Beschluss vom 31.07.2017, 5 L 3868/17.WI)